- 6886 - 1342. Juli 13. Münsterberg (dat.). i. d. s. Margarethe. Die Ratmannen der Stadt Franckenstain (Frankenstein) Walter Kotho, Peter Henninge, Henselin Merkelini und Nikolaus Chamburch bek., daß sie nach Erhalt des vorstehenden hzgl. Privilegs (s. Reg. 6885) mit Einwilligung der Ältesten der Stadt, des Bäckermeisters [Bert]old v. Rußwin, des Fleischermeisters Peter Berwici, des Webermeisters Nikolaus Gyger, des Schuhmachermeisters Heyno Sechtan und mit Zustimmung der ganzen Stadt sich entschlossen haben, 12 Kaufkammern zum Nutzen der Stadt zu errichten und diese Kammern ihren Mitbürgern Peter Henning, Walter Kotho, Henselin Merkelini, Nikolaus Chamburch, Heinrich Linwotheri, Peschko v. Klitzindorff (Klitschdorf, Kr. Bunzlau?), Martin [Si]monis, Truchtelin Pistor, Nikolaus Berwici, Nikolaus Har . . . ber, Petzold, Schwiegersohn des Henning, u. Nikolaus Largus [Randvermerk: "Duodecim domini camerales primi"] und ihren Nachfolgern gegen einen stets unveränderlichen jährl. Zins von 1/2 Mk. für jede Kaufkammer, u. zwar 1 Vierdung zu Michaelis u. 1 Vierdung zu Walpurgis [Randvermerk: "Census uniuscujusque camere est dimidia marca"], mit der Bestimmung zugeeignet haben, daß die Tuchmacher der Stadt mit ihren zu verkaufenden Tuchen am Markttage unter diesen Kammern stehen und ihre Tuche nicht nach der Elle, sondern im ganzen (non incidendo nec laniando), und zwar an eine, zwei, drei oder höchstens vier Personen ein einziges Tuch verkaufen sollen [Randvermerk: "Reassumptio superiorum clausularum" (vgl. oben Regest 6885)]. Wer gegen dieses Gebot nach Schnitt an mehr als vier Personen verkauft, soll für die ihm nachgewiesene erste u. zweite Übertretung dieser Art 1 Mark, u. zwar 1/3 dem Herzog, 1/3 dem Erbvogt, der solche das Statut der Stadt nicht beachtende Tuchmacher mit 2 Kammerherren verhören u. untersuchen soll, u. 1/3 der Stadt zahlen. Wird jemand zum drittenmal dieser Übertretung überführt, so soll er dafür vom Herzog abgeurteilt werden und auch eine Buße der Stadt Frankenstein für die Verletzung dieses Statuts gemäß der Gnade des Herzogs entrichten. Die beiden [von den Kammerherren] unter sich gewählten Kammerherren sollen mit dem Erbvogt u. mit Unterstützung der Stadt oder des Rates, so oft das notwendig erscheint, volle Untersuchungsfreiheit haben und wenn sie dabei in Streit und Schaden kommen, soll der Rat sie davon voll befreien. Auch sollen sie von allen beweglichen Sachen, die sie in ihren Kaufkammern haben, außer dem oben genannten Zins keinen Schoß zahlen. Frankensteiner Ratsarchiv, Abschrift bei Martin Koblitz, Annales Francostenenses, fol. 27 f. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |